
Seit 2003 erfolgreich im Rontal als Fahrlehrer unterwegs. Mit meiner langjährigen Erfahrung, helfe ich zukünftigen Lenker/innen sicher, effizient und erfolgreich durch die Führerscheinprüfung.
Automat
Eine Lektion Auto im 10er Abo
CHF 90.-
Eine Lektion Auto ohne Abo
CHF 95.-
Einmalige Versicherung / Administration CHF 100.-
Prüfungspauschale für 150 Minuten CHF 240.-

Hier finden Sie alle Informationenbezüglich Lernfahrausweis, sowie den zu erfüllenden Bedingungen
https://strassenverkehrsamt.lu.ch/Strassenverkehr/fuehrer_und_lerner/lernfahrausweis
Kategorie B:
Mindestalter 17 Jahre.
Wird der Lernfahrausweis vor dem 20. Lebensjahr erworben, ist die praktische Führerprüfung frühestens nach einem Jahr Lernphase möglich.
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu ab 01.01.2021 grundsätzlich unbefristet.
Bei privaten Lehrnfahrten muss die Handbremse von der Begleitperson leicht erreichbar sein. Elektrische Handbremsen sind nur zugelassen, wenn sie in der Wirkungsweise mit den herkömmlichenHandbremsen vergleichbar sind.
Die meisten neuen Autos verfügen zwar über eine Elektrische Handbremse in der Mitte, jedoch sind Lernfahrten mit den meisten davon gar nicht erlaubt. Die elektronische Handbremse muss dosierbar sein und das Auto bis zum Stillstand bringen ohne sich durch die Betätigung des Gaspedals wieder zu lösen. Geht dies nicht, ist die Lernfahrt verboten!
Eine Bestätigung der Markenvertretung ist bei jeder Lehrnfahrt mit zu führen und auszuweisen !
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fahrschule Rolf Selm
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung zu einer Fahrausbildung, einer Fahrlektion, einem Kurs oder einer anderen Veranstaltung kommt zwischen der Fahrschule Rolf Selm und der angemeldeten Person ein verbindlicher Vertrag zustande. Die vor Vertragsabschluss zugänglich gemachten AGB sind Bestandteil dieses Vertrags. Bei minderjährigen Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
2. Fahrausbildung
Die Fahrschule verpflichtet sich zu einer fachgerechten Ausbildung nach den geltenden schweizerischen Strassenverkehrsvorschriften und anerkannten Ausbildungsgrundsätzen. Die Ausbildung wird dem individuellen Lernfortschritt angepasst. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Fahrlektionen oder auf das Bestehen der theoretischen oder praktischen Führerprüfung.
3. Fahrtermine und Abmeldungen
Vereinbarte Fahrlektionen sind verbindlich. Es gelten folgende Abmeldebedingungen:
Kostenlose Abmeldung: mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin.
Verspätete Abmeldung: Bei Absage innerhalb der 48-Stunden-Frist kann die Fahrlektion zu 100 % verrechnet werden.
Nichterscheinen: Ohne rechtzeitige Abmeldung wird die vereinbarte Fahrlektion vollständig verrechnet.
Abmeldeweg: schriftlich per E-Mail, SMS oder WhatsApp.
Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der 48-Stunden-Frist nicht mitgezählt. Fahrschülerinnen und Fahrschüler sind selbst dafür verantwortlich, vereinbarte Fahrtermine korrekt zu notieren.
Krankheit oder Unfall: Bei krankheits- oder unfallbedingter Verhinderung kann die Fahrschule einen angemessenen Nachweis, insbesondere ein Arztzeugnis, verlangen. Über eine allfällige Kostenverrechnung wird unter Berücksichtigung der Umstände und der gesetzlichen Bestimmungen entschieden.
4. Kursanmeldung und Annullation
Anmeldungen zu Kursen und Veranstaltungen sind verbindlich. Bei einer Abmeldung weniger als 7 Kalendertage vor Kursbeginn kann eine Annullationsentschädigung von bis zu 100 % der vereinbarten Kurskosten erhoben werden, soweit dies rechtlich zulässig und angemessen ist. Bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung können die vollständigen Kurskosten verrechnet werden. Die Fahrschule kann Kurse bei ungenügender Teilnehmerzahl (weniger als zwei Personen) oder aus wichtigen organisatorischen Gründen absagen oder verschieben. Bereits bezahlte Kursgebühren werden zurückerstattet oder nach Vereinbarung auf einen Ersatztermin angerechnet. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Unterrichtsfähigkeit und Ausschluss
Die Fahrschule kann eine Fahrlektion oder Kursteilnahme aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern, unterbrechen oder beenden, insbesondere bei Alkohol-, Drogen- oder beeinträchtigendem Medikamenteneinfluss, starker Übermüdung, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, sicherheitsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen, grobem Fehlverhalten oder wiederholter Missachtung von Sicherheitsanweisungen. Ist die Verweigerung oder der Abbruch durch die teilnehmende Person zu vertreten, können die vereinbarten Kosten im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden. Eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Tarife: Es gelten die bei der Buchung vereinbarten Tarife. Die aktuellen Preise sind auf www.fahrschule-rolf.ch veröffentlicht. Preisänderungen gelten grundsätzlich nur für zukünftige Buchungen. Bereits verbindlich vereinbarte oder vollständig bezahlte Leistungen bleiben davon unberührt.
6.2 Bezahlung: Fahrlektionen und Kurse sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Barzahlungen werden quittiert.
6.3 10er-Abonnement: Das Abonnement muss spätestens bei der 4. Fahrlektion vollständig bezahlt sein. Bei ausbleibender Zahlung kann die Fahrschule weitere Fahrlektionen bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen. Bereits erbrachte Fahrlektionen und berechtigte Ausfallentschädigungen bleiben geschuldet. Nicht durchgeführte Fahrlektionen werden nicht allein aufgrund des Zahlungsrückstands verrechnet.
6.4 Administrationsgebühr: Eine einmalige Administrationsgebühr von CHF 100.– ist ab der ersten Fahrlektion fällig. Für dieselbe Ausbildungskategorie wird keine zweite Gebühr erhoben. Gebühren für weitere Kategorien müssen vorgängig ausdrücklich vereinbart werden.
6.5 Rechnungen und Mahnungen: Für Rechnungsstellungen oder Mahnungen kann eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– pro Zustellung erhoben werden, sofern diese vorgängig vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.
6.6 Guthaben und Rückerstattungen: Nicht bezogene, bereits bezahlte Fahrlektionen können auf Anfrage zurückerstattet werden, soweit ein Rückerstattungsanspruch besteht. Rückerstattungsanfragen sollen möglichst innerhalb von drei Monaten nach der letzten Fahrlektion gestellt werden. Gesetzliche Ansprüche und Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
7. Lernfahrausweis und erforderliche Dokumente
Fahrschülerinnen und Fahrschüler müssen alle erforderlichen gültigen Ausweise und Bewilligungen, insbesondere den Lernfahrausweis, mitführen. Kann eine erforderliche Bewilligung nicht vorgewiesen werden, darf die Fahrlektion nicht durchgeführt werden. Sie kann vollständig verrechnet werden, soweit der Ausfall von der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler zu vertreten und dies rechtlich zulässig ist.
8. Verkehrsverstösse und Bussen
Während der Ausbildung sind die geltenden Verkehrsregeln einzuhalten. Die Verantwortlichkeit für Verkehrsverstösse und Bussen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 100 Ziff. 3 SVG. Berücksichtigt werden der individuelle Ausbildungsstand, die Vermeidbarkeit des Verstosses und die gesetzlichen Pflichten des Fahrlehrers.
Interne Regelung ab der 10. Fahrlektion: Ab der 10. Fahrlektion kann die Fahrschule bei gesetzlich bestehender Verantwortlichkeit der Fahrschülerin oder des Fahrschülers eine vollständige Kostenübernahme verlangen. Sie kann freiwillig auf eine vollständige oder teilweise Kostenbeteiligung verzichten. Die Zehn-Lektionen-Grenze ist ausschliesslich eine interne Richtlinie und keine gesetzliche Haftungsgrenze.
9. Fahrzeugschäden während der Ausbildung
Das Ausbildungsfahrzeug ist sorgfältig zu behandeln; Anweisungen des Fahrlehrers sind zu befolgen. Bei schuldhaft verursachten Schäden, insbesondere an Felgen, Reifen, Karosserie, Stossfängern, Aussenspiegeln und weiteren Fahrzeugteilen, kann die Fahrschule im gesetzlich zulässigen Umfang Schadenersatz verlangen. Ausbildungsstand, Verschulden, Aufsichtspflichten des Fahrlehrers und mögliche Mitverantwortung werden berücksichtigt. Versicherungsleistungen werden angerechnet; eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
10. Fahrzeugschäden während der praktischen Führerprüfung
Das Prüfungsfahrzeug ist sorgfältig und unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu führen.
Für schuldhaft verursachte Schäden am Prüfungsfahrzeug haftet der Prüfungskandidat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Fahrschule kann bei bestehender gesetzlicher Ersatzpflicht bis zu 100 % des tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schadens geltend machen.Dies umfasst bei bestehender Ersatzpflicht Schäden an Fahrzeugteilen, Versicherungsselbstbehalte und nicht versicherte Schadenanteile.
Bei einem vom Prüfungskandidaten schuldhaft verursachten Schaden trägt dieser den tatsächlich anfallenden Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung von derzeit CHF 1'000.–, soweit er für den Schaden gesetzlich verantwortlich ist. Bei vollständiger Verantwortlichkeit kann der gesamte Selbstbehalt geltend gemacht werden.
11. Anmeldung zur praktischen Führerprüfung
Die Anmeldung erfolgt in der Regel nach Absprache durch die Fahrschule. Eine selbstständige Anmeldung ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften möglich. Daraus entsteht kein automatischer Anspruch auf ein Fahrschulfahrzeug; dessen Nutzung muss vorgängig ausdrücklich vereinbart werden. Private Prüfungsfahrzeuge müssen sämtliche gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen.
12. Versicherung und persönliche Gegenstände
Das Ausbildungsfahrzeug verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Für Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Versicherungsbedingungen. Für zurückgelassene persönliche Gegenstände sind die Teilnehmenden grundsätzlich selbst verantwortlich; gesetzliche Haftung der Fahrschule bleibt vorbehalten. Die An- und Rückreise erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Es wird empfohlen, den persönlichen Versicherungsschutz und gegebenenfalls eine Fremdlenkerversicherung zu prüfen.
13. Haftung
Die Haftung der Fahrschule sowie der Fahrschülerinnen und Fahrschüler richtet sich nach Schweizer Recht. Schadenersatzansprüche setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten, bleiben vorbehalten.
14. Geschäfts- und Erreichbarkeitszeiten
Montag–Donnerstag: 07.00–12.00 und 13.30–19.00 Uhr
Freitag: 07.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr
Samstag: 08.00–12.00 Uhr
Sonntag und gesetzliche Feiertage: grundsätzlich keine persönliche Erreichbarkeit
Schriftliche Nachrichten können jederzeit übermittelt werden. Für die Berechnung von Abmeldefristen gilt Ziffer 3.
15. Änderungen der AGB
Die Fahrschule kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern. Für bestehende Verträge gilt grundsätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage oder Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Fahrschule Rolf Selm | www.fahrschule-rolf.ch
AGB erstellt: Buchrian, 01.01.2026

Motorrad Auffrischungskurse und Fahrtraining ab 2 Teilnehmer nur CHF 60.- pro Person a 45 Minuten
Unsere Kurse sind freiwillig, aber eine großartige Ergänzung zu deiner Fahrausbildung.Wenn du dich auf dem Motorrad noch unsicher fühlst oder eine intensivere Prüfungsvorbereitung möchtest, empfehlen wir dir unsere Kurse wärmstens – für mehr Sicherheit, Fahrspaß und Selbstvertrauen!
Mindestalter 15 Jahre
Kleinmotorräder (vmax 45 km/h) Dauerleistung max. 4 kW.
Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate
Nach Abschluss des Grundkurses PGS (12 Stunden) wird der Lehrfahrausweis 12 Monate Verlängert. Bei weiterem Lernfahrausweis und abgeschlossener PGS - 12 Monate.
Mindestalter 16 Jahre
Motorräder bis 125 cm3 max. 11 kW.
Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate
Nach Abschluss des Grundkurses PGS (12 Stunden) wird der Lehrfahrausweis 12 Monate Verlängert. Bei weiterem Lernfahrausweis und abgeschlossener PGS - 12 Monate.
Motorräder max. 35 kW.
Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate
Nach Abschluss des Grundkurses PGS (12 Stunden) wird der Lehrfahrausweis 12 Monate Verlängert. Bei weiterem Lernfahrausweis und abgeschlossener PGS - 12 Monate.
Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren.
Eine Lektion Motorrad á 45 Min.
CHF 90.-
Grundkurs nicht bei mir absolviert
CHF 95.-
Eine Lektion Motorrad mit (2 Personen) je
CHF 60.-
Grundkurs 1+2 und 3 für alle Motorräder
CHF 500,-
Motoversicherung ist Sache der Teilnehmer
Grundkurs 3 (4 Stunden)
CHF 180.-
Bitte bei der Anmeldung vermerken, dass nur 4 Stunden absolviert werden müssen !
( Das betrifft der Kursteil 3)

Hier finden Sie alle Informationenbezüglich Lernfahrausweis, sowie den zu erfüllenden Bedingungen
https://strassenverkehrsamt.lu.ch/Strassenverkehr/fuehrer_und_lerner/lernfahrausweis
MINDESTALTER UND KATEGORIEN:
Kategorie A:
Ein Direkteinstieg ist grundsätzlich nicht mehr möglich (Ausnahmen: Motorradmechaniker, Polizei, Verkehrsexperten).
Vorbesitz Kat. A max. 35 kW und zwei Jahre klaglose Fahrpraxis - Lernfahrausweis erforderlich - Gültigkeit 12 Monate.
Prüfungsfahrzeug: Motorrad ohne Seitenwagen mit zwei Sitzplätzen und einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von mehr als 0.20 kW/kg.
Motorräder mit Doppelräder sind als Prüfungsfahrzeuge unzulässig.
Kategorie A (max 35 kW):
Mindestalter 18 Jahre
Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate - nach Abschluss PGS - 12 Monate Verlängerung.
Bei weiterem Lernfahrausweis und abgeschlossener PGS - 12 Monate.
Bei Vorbesitz der neurechtlichen Kat. A1 – 12 Monate.
Bei Vorbesitz der altrechtlichen Kat. A1 – 4 + 12 Monate, in diesem Fall muss PGS 3 (4 Stunden) nachgeholt werden.
Prüfungsfahrzeug: Motorrad ohne Seitenwagen mit zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1, max. 35 kW und ein Verhältnis Leistung/Leergewicht von max. 0.20 kW/kg.
Motorräder mit Doppelräder sind als Prüfungsfahrzeug nicht zulässig!
Übergangsrecht:
Wer den Lernfahrausweis bis am 31.12.2020 erworben hat und vor dem 30.06.2021 im Besitz des entsprechenden Führerausweises ist, kann nach zweijähriger, klagloser Fahrpraxis den Führerausweis Kat. A offen ohne praktische Führerprüfung beantragen.
Wer vor dem 01.01.2021 im Besitz des Führerausweises Kat. A1 und des Lernfahrausweises Kat. A max. 35kW ist, muss ab 01.01.2021 auch nur noch 4 Stunden PGS besuchen (ab 01.01.2021 gibt es Kurs 2a nicht mehr).
Kategorie A1:
Mindestalter 15 Jahre – Kleinmotorräder (vmax 45 km/h) Dauerleistung max. 4 kW.
Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate nach Abschluss PGS (12 Stunden) – 12 Monate Verlängerung.
Prüfungsfahrzeug: Ein Kleinmotorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwa-gen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30km/h und eine Nenn- bzw. Dauerleistung von max. 4 kW.
Doppelräder und dreirädrige Kleinmotorräder sind als Prüfungsfahrzeuge nicht zulässig.
Mindestalter 16 Jahre – Motorräder bis 125 cm3 max. 11 kW. Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate nach Abschluss PGS (12 Stunden) – 12 Monate Verlängerung.
Prüfungsfahrzeug: Ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h ohne Doppelräder.
Kleinmotorräder sind als Prüfungsfahrzeuge unzulässig, ausgenommen Personen die den Lernfahrausweis vor dem 16. Geburtstag erworben haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fahrschule Rolf Selm
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung zu einer Fahrausbildung, einer Fahrlektion, einem Kurs oder einer anderen Veranstaltung kommt zwischen der Fahrschule Rolf Selm und der angemeldeten Person ein verbindlicher Vertrag zustande. Die vor Vertragsabschluss zugänglich gemachten AGB sind Bestandteil dieses Vertrags. Bei minderjährigen Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
2. Fahrausbildung
Die Fahrschule verpflichtet sich zu einer fachgerechten Ausbildung nach den geltenden schweizerischen Strassenverkehrsvorschriften und anerkannten Ausbildungsgrundsätzen. Die Ausbildung wird dem individuellen Lernfortschritt angepasst. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Fahrlektionen oder auf das Bestehen der theoretischen oder praktischen Führerprüfung.
3. Fahrtermine und Abmeldungen
Vereinbarte Fahrlektionen sind verbindlich. Es gelten folgende Abmeldebedingungen:
Kostenlose Abmeldung: mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin.
Verspätete Abmeldung: Bei Absage innerhalb der 48-Stunden-Frist kann die Fahrlektion zu 100 % verrechnet werden.
Nichterscheinen: Ohne rechtzeitige Abmeldung wird die vereinbarte Fahrlektion vollständig verrechnet.
Abmeldeweg: schriftlich per E-Mail, SMS oder WhatsApp.
Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der 48-Stunden-Frist nicht mitgezählt. Fahrschülerinnen und Fahrschüler sind selbst dafür verantwortlich, vereinbarte Fahrtermine korrekt zu notieren.
Krankheit oder Unfall: Bei krankheits- oder unfallbedingter Verhinderung kann die Fahrschule einen angemessenen Nachweis, insbesondere ein Arztzeugnis, verlangen. Über eine allfällige Kostenverrechnung wird unter Berücksichtigung der Umstände und der gesetzlichen Bestimmungen entschieden.
4. Kursanmeldung und Annullation
Anmeldungen zu Kursen und Veranstaltungen sind verbindlich. Bei einer Abmeldung weniger als 7 Kalendertage vor Kursbeginn kann eine Annullationsentschädigung von bis zu 100 % der vereinbarten Kurskosten erhoben werden, soweit dies rechtlich zulässig und angemessen ist. Bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung können die vollständigen Kurskosten verrechnet werden. Die Fahrschule kann Kurse bei ungenügender Teilnehmerzahl (weniger als zwei Personen) oder aus wichtigen organisatorischen Gründen absagen oder verschieben. Bereits bezahlte Kursgebühren werden zurückerstattet oder nach Vereinbarung auf einen Ersatztermin angerechnet. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Unterrichtsfähigkeit und Ausschluss
Die Fahrschule kann eine Fahrlektion oder Kursteilnahme aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern, unterbrechen oder beenden, insbesondere bei Alkohol-, Drogen- oder beeinträchtigendem Medikamenteneinfluss, starker Übermüdung, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, sicherheitsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen, grobem Fehlverhalten oder wiederholter Missachtung von Sicherheitsanweisungen. Ist die Verweigerung oder der Abbruch durch die teilnehmende Person zu vertreten, können die vereinbarten Kosten im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden. Eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Tarife: Es gelten die bei der Buchung vereinbarten Tarife. Die aktuellen Preise sind auf www.fahrschule-rolf.ch veröffentlicht. Preisänderungen gelten grundsätzlich nur für zukünftige Buchungen. Bereits verbindlich vereinbarte oder vollständig bezahlte Leistungen bleiben davon unberührt.
6.2 Bezahlung: Fahrlektionen und Kurse sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Barzahlungen werden quittiert.
6.3 10er-Abonnement: Das Abonnement muss spätestens bei der 4. Fahrlektion vollständig bezahlt sein. Bei ausbleibender Zahlung kann die Fahrschule weitere Fahrlektionen bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen. Bereits erbrachte Fahrlektionen und berechtigte Ausfallentschädigungen bleiben geschuldet. Nicht durchgeführte Fahrlektionen werden nicht allein aufgrund des Zahlungsrückstands verrechnet.
6.4 Administrationsgebühr: Eine einmalige Administrationsgebühr von CHF 100.– ist ab der ersten Fahrlektion fällig. Für dieselbe Ausbildungskategorie wird keine zweite Gebühr erhoben. Gebühren für weitere Kategorien müssen vorgängig ausdrücklich vereinbart werden.
6.5 Rechnungen und Mahnungen: Für Rechnungsstellungen oder Mahnungen kann eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– pro Zustellung erhoben werden, sofern diese vorgängig vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.
6.6 Guthaben und Rückerstattungen: Nicht bezogene, bereits bezahlte Fahrlektionen können auf Anfrage zurückerstattet werden, soweit ein Rückerstattungsanspruch besteht. Rückerstattungsanfragen sollen möglichst innerhalb von drei Monaten nach der letzten Fahrlektion gestellt werden. Gesetzliche Ansprüche und Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
7. Lernfahrausweis und erforderliche Dokumente
Fahrschülerinnen und Fahrschüler müssen alle erforderlichen gültigen Ausweise und Bewilligungen, insbesondere den Lernfahrausweis, mitführen. Kann eine erforderliche Bewilligung nicht vorgewiesen werden, darf die Fahrlektion nicht durchgeführt werden. Sie kann vollständig verrechnet werden, soweit der Ausfall von der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler zu vertreten und dies rechtlich zulässig ist.
8. Verkehrsverstösse und Bussen
Während der Ausbildung sind die geltenden Verkehrsregeln einzuhalten. Die Verantwortlichkeit für Verkehrsverstösse und Bussen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 100 Ziff. 3 SVG. Berücksichtigt werden der individuelle Ausbildungsstand, die Vermeidbarkeit des Verstosses und die gesetzlichen Pflichten des Fahrlehrers.
Interne Regelung ab der 10. Fahrlektion: Ab der 10. Fahrlektion kann die Fahrschule bei gesetzlich bestehender Verantwortlichkeit der Fahrschülerin oder des Fahrschülers eine vollständige Kostenübernahme verlangen. Sie kann freiwillig auf eine vollständige oder teilweise Kostenbeteiligung verzichten. Die Zehn-Lektionen-Grenze ist ausschliesslich eine interne Richtlinie und keine gesetzliche Haftungsgrenze.
9. Fahrzeugschäden während der Ausbildung
Das Ausbildungsfahrzeug ist sorgfältig zu behandeln; Anweisungen des Fahrlehrers sind zu befolgen. Bei schuldhaft verursachten Schäden, insbesondere an Felgen, Reifen, Karosserie, Stossfängern, Aussenspiegeln und weiteren Fahrzeugteilen, kann die Fahrschule im gesetzlich zulässigen Umfang Schadenersatz verlangen. Ausbildungsstand, Verschulden, Aufsichtspflichten des Fahrlehrers und mögliche Mitverantwortung werden berücksichtigt. Versicherungsleistungen werden angerechnet; eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
10. Fahrzeugschäden während der praktischen Führerprüfung
Das Prüfungsfahrzeug ist sorgfältig und unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu führen.
Für schuldhaft verursachte Schäden am Prüfungsfahrzeug haftet der Prüfungskandidat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Fahrschule kann bei bestehender gesetzlicher Ersatzpflicht bis zu 100 % des tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schadens geltend machen.Dies umfasst bei bestehender Ersatzpflicht Schäden an Fahrzeugteilen, Versicherungsselbstbehalte und nicht versicherte Schadenanteile.
Bei einem vom Prüfungskandidaten schuldhaft verursachten Schaden trägt dieser den tatsächlich anfallenden Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung von derzeit CHF 1'000.–, soweit er für den Schaden gesetzlich verantwortlich ist. Bei vollständiger Verantwortlichkeit kann der gesamte Selbstbehalt geltend gemacht werden.
11. Anmeldung zur praktischen Führerprüfung
Die Anmeldung erfolgt in der Regel nach Absprache durch die Fahrschule. Eine selbstständige Anmeldung ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften möglich. Daraus entsteht kein automatischer Anspruch auf ein Fahrschulfahrzeug; dessen Nutzung muss vorgängig ausdrücklich vereinbart werden. Private Prüfungsfahrzeuge müssen sämtliche gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen.
12. Versicherung und persönliche Gegenstände
Das Ausbildungsfahrzeug verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Für Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Versicherungsbedingungen. Für zurückgelassene persönliche Gegenstände sind die Teilnehmenden grundsätzlich selbst verantwortlich; gesetzliche Haftung der Fahrschule bleibt vorbehalten. Die An- und Rückreise erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Es wird empfohlen, den persönlichen Versicherungsschutz und gegebenenfalls eine Fremdlenkerversicherung zu prüfen.
13. Haftung
Die Haftung der Fahrschule sowie der Fahrschülerinnen und Fahrschüler richtet sich nach Schweizer Recht. Schadenersatzansprüche setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten, bleiben vorbehalten.
14. Geschäfts- und Erreichbarkeitszeiten
Montag–Donnerstag: 07.00–12.00 und 13.30–19.00 Uhr
Freitag: 07.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr
Samstag: 08.00–12.00 Uhr
Sonntag und gesetzliche Feiertage: grundsätzlich keine persönliche Erreichbarkeit
Schriftliche Nachrichten können jederzeit übermittelt werden. Für die Berechnung von Abmeldefristen gilt Ziffer 3.
15. Änderungen der AGB
Die Fahrschule kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern. Für bestehende Verträge gilt grundsätzlich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage oder Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Fahrschule Rolf Selm | www.fahrschule-rolf.ch
AGB erstellt: Buchrian, 01.01.2026

Die Fahrschule Rolf ist seit dem Jahr 2006 bekannt für seine Motorradkurse.
Mit Professionalität und einer grossen Methodenvielfalt, einen sicheren Einstieg in den Strassenverkehr
Zusätzlich biete ich jeden Monat Verkehrsuntericht in Luzern und Ebikon an.






effizienter, leicht verständlicher und bedarfsgerechter Fahrunterricht.
Im Jahre 2003 habe ich mich erfolgreich zum Fahrlehrer ausbilden lassen. Danach konnte ich einige Erfahrungen bei diversen Fahrlehrer sammeln. Drei Jahre später habe ich mich entschieden, mein Angebot zu erweitern. Als passionierter Motorradfahrer lag es nahe, mich als Motorradfahrlehrer auszubilden, seither biete ich auch Motorrad Fahrkurse an und konnte mich auch in diesem Gebiet sehr gut etablieren. Im Jahr 2007 entschied ich mich für meine Selbständigkeit.
Ehemalige Fahrschüler beschreiben mich als ruhig, geduldig, fokussiert und fordernd aber nicht überfordernd. Mit viel Freude und Humor bin ich bestrebt, Menschen wie Dich sicher und schnell zum Führerausweis zu bringen. Jede/r Fahrschüler/in ist einzigartig. Ich passe meinen Fahrunterricht individuell den Fahrschüler an, mir ist wichtig, dass Spass und Freude am Fahren nicht auf der Strecke bleiben.